Kategorie: Rechtliches

Zertifizierte Natur- und Landschaftsführer erhalten Jahresmarken für 2024

In diesen Tagen erhalten aktive Zertifizierte Natur- und Landschaftsführer – kurz: ZNL – in Sachsen Post vom Staatsbetrieb Sachsenforst – kurz: SBS . Jedenfalls diejenigen von ihnen, die einen Gestattungsvertrag oder die neue Lizenzvereinbarung für organisierte Naturveranstaltungen im Staatswald mit SBS abgeschlossen haben. Darin enthalten ist die Jahresmarke für 2024, die ab sofort die Lizenzkarte zieren soll. So weist der Lizenzinhaber (m/w/d) nach, seiner gesetzlichen Pflicht gem. § 11 SächsWaldG nachgekommen zu sein. Man kann trefflich streiten, ob eine solche Pflicht für einige Wenige noch zeitgemäß ist, während sich Millionen Andere unangemeldet auf das freie – auch gebührenfreie – Betretungsrecht des Waldes berufen können. Sei es, wie es sei: eher legen Hähne Eier, als dass in Sachsen alle Waldnutzer vom Gesetzgeber gleich behandelt werden.

Die Sache hat aber auch etwas Gutes. Wer Touren auf Sachsenforstflächen führt und seine Lizenzkarte mit gültiger Jahresmarke

– als Nationalparkführer auch die Plakette mit gültiger Jahresmarke –

vorweisen kann, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Das unterscheidet seriöse Anbieter von den schwarzen oder grauen Schafen, die es leider auch gibt. Wie viele Anbieter sich im Schwarz- oder Grautourismus tummeln, entscheidet letztendlich die zahlende Kundschaft.

Wie erkannt man einen seriösen Tourenanbieter?

Das ist zugegebenermaßen nicht leicht zu beantworten. Denn die Tätigkeit als freiberuflicher oder gewerblicher Tourveranstalter oder -guide, Wanderführer – oder wie auch immer sich manche Anbieter nennen – ist kein staatlich anerkannter Beruf. Jeder (m/w/d) kann sich nennen wie er/sie/es will und frei die eigenen Dienstleistungen anbieten. Die grundgesetzlich verbriefte Berufs- und Gewerbefreiheit macht es möglich.

Um es deutlich vorweg zu nehmen: die meisten Anbieter freiberuflich und gewerblich geführter Touren sind seriös ausgebildet, professionell eingestellt, hoch motiviert und für ihre Tätigkeit haftpflichtversichert. Das ist gut so und diesen Anbietern kann man in der Regel vertrauen.

Doch es gibt auch die anderen, die „Grauen“. Sie tummeln sich im sogenannten „Grautourismus“:

  • Anbieter, die gern etwas dazuverdienen wollen und für irgendetwas um die 3,50 € pro Person besondere Erlebnisse versprechen,
  • sogenannte „Freetourguides“, die offiziell keinen Teilnehmerpreis verlangen, aber hinter dem Rücken die Hand weit offenhalten (Zahlen die eigentlich auch Einkommenssteuer?),
  • Beherbergungsbetriebe, die ihren Gästen Aufenthaltspauschalen anbieten und sie dann auf schludrig geplanten Touren mit ihrem Betriebselektriker oder einem Laienschauspieler „beglücken“,
  • selbsternannte Reiseveranstalter, die für ihre Pauschalangebote bei der Buchung keine Reisepreis- Sicherungsscheine aushändigen, weil sie aufgrund mangelnder Bonität keinen Anbieter gefunden, keine Ahnung von ihren gesetzlichen Pflichten haben oder weil sie einfach nur Kosten sparen wollen,
  • Vereine, die ihre Reiseausschreibungen an eine unbestimmte Öffentlichkeit adressieren und glauben, das Reiserecht gemäß BGB beträfe sie nicht.
  • All diese Beispiele und noch viele mehr gibt es und habe ich schon erlebt.

Was es leider nicht gibt, ist ein einheitliches Gütesiegel für alle Arten von Tourveranstaltern und – guides. Was es aber gibt, sind regionale Zertifizierungen als „Natur- und Landschaftsführer (m/w/d)“ oder als Wanderführer (m/w/d) in seriösen Gebirgs-, Wander- und Naturfreundevereinen. Seriöse Touroperatoren und -guides ohne Vereins- oder Verbandsanbindung findet man auch im Internet. Eine eigene Internetseite mit Impressum, Teilnahmebedingungen (AGB), Datenschutzerklärung und buchbaren Tourangeboten zu betreiben und aktuell zu halten gehört inzwischen zum guten geschäftlichen Ton. Das allein ist zwar auch noch keine Qualitätsgarantie, aber eine Möglichkeit, die Spreu vom Weizen zu trennen.

Google Cloud und Workspace mit Angemessenheitsbeschluss in der EU DSGVO- konform nutzbar

In den letzten Jahren gab es viele Irritationen und widersprüchliche Aussagen, ob Produkte von Google DSGVO- konform genutzt werden können. Speziell mit den aufkommenden Videokonferenzen während und nach der Coronazeit geriet z.B. Google Meet als nutzerfreundliche Lösung im Rahmen von Google Workspace in den Blick vieler Nutzer von Android- Smartphones. Schließlich hatten sie bereits einen aktiven Google- Account und der nächste Schritt zu Meet war ein kleiner. Doch immer wieder gab es Äußerungen, dass Google nicht DSGVO- konform nutzbar sei. Das führte zu Verunsicherung und Ablehnung einer an sich an sich sehr nutzerfreundlichen Lösung.

Weniger im Fokus war und ist der Angemessenheitsbeschluss zur internationalen Datenübermittlung nach Art. 45 der DSGVO. Danach kann die EU- Kommission feststellen, dass ein Drittland oder eine internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Wird eine Datenübermittlung von einem Angemessenheitsbeschluss umfasst, bedarf es keiner weiteren Schutzmaßnahme. Eine aktuelle Übersicht über die verabschiedeten Angemessenheitsbeschlüsse stellt die Europäische Kommission bereit. Am 10. Juli 2023 nahm die Europäische Kommission den Angemessenheitsbeschluss zum EU-US Data Privacy Framework an, der unmittelbar in Kraft getreten ist. Damit hat die Europäische Kommission entschieden, dass nunmehr auch die USA ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten, die aus der EU an Unternehmen und Organisationen in den USA übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass diese Unternehmen und Organisationen unter dem EU-US DPF zertifiziert und in der DPF-Liste aufgeführt sind. Mit dem Angemessenheitsbeschluss zum EU-US DPF ändert sich die rechtliche Bewertung in Bezug auf internationale Übermittlungen personenbezogener Daten an die USA: Datenübermittlungen aus der EU an die USA können – im Rahmen des Anwendungsbereichs des Angemessenheitsbeschlusses – an zertifizierte Unternehmen und Organisationen stattfinden, ohne dass zusätzliche Übermittlungsinstrumente nach Art. 46 DSGVO erforderlich sind oder durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden müssen.

Gemäß dem EU-U.S. Data Privacy Framework ist das Unternehmen Google LLC zertifiziert und in der Liste aufgeführt. Damit können Google Cloud und Workspace in der EU DSGVO- konform genutzt werden. Wir werden deshalb einen neuen Anlauf in Richtung Google Workspace unternehmen. Schade um die viele Grübel- und Recherchezeit und um die abgebrochenen Versuche – siehe frühere Beiträge zu diesem Thema hier und hier.

Wandern auf eigene Verantwortung – Gericht lehnt Schadensersatzklage ab

Die folgende Pressemitteilung des Deutschen Wanderverbandes e.V. macht erneut auf das wichtige Thema Eigenverantwortung beim Wandern in Wäldern und der sonstigen freien Natur aufmerksam. Darin wird ausführlich über ein Urteil des Bundesgerichtshofes zur abgewiesenen Schadenersatzforderung bei waldtypischen Gefahren informiert.

Das Urteil verweist höchstrichterlich auf die Eigenverantwortung bei der Nutzung von Wanderwegen. Es ist danach jederzeit mit waldtypischen Gefahren zu rechnen. Ein Recht, von Waldbesitzern zu verlangen, dass diese die Gefahren beseitigen, besteht demnach nicht. Das trifft auch auf den Aufenthalt in Naturschutzgebieten zu und erlegt kommerziellen und ehrenamtlichen Wanderführer*innen und sonstigen Tourguides und -veranstaltern bei geführten Touren und anderen Veranstaltungen in der freien Natur eine hohe Verantwortung auf. Das höchste Risiko besteht jedoch bei selbst veranstalteten, individuellen Touren in der Natur. Jede teilnehmende Person ist für die eigene Sicherheit selbst verantwortlich und Schadenersatz von Dritten ist ausgeschlossen. Das sollte man wissen und beachten.

Und hier geht es nun zur angekündigten PM:

„Kassel, 20. Oktober 2023

Urteil zu Unfall auf Harzer-Hexen-Stieg rechtskräftig

„Auf eigene Gefahr“ – auch auf beworbenen Wanderwegen

Der Bundesgerichtshof hat eine Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich des so genannten „Harzer-Hexen-Stieg-Urteils“ des Oberlandesgericht Naumburg zurückgewiesen (V1 ZR357 / 21). Damit ist das Urteil jetzt rechtskräftig: Einem Kläger, der während einer Wanderung auf dem Harzer-Hexen-Stieg im Jahr 2018 von einem umstürzenden Baum erfasst und dabei schwer verletzt wurde, steht kein Schadensersatz zu. Das Urteil zeigt, dass touristisch beworbene Wanderwege wie die „Qualitätswege Wanderbares Deutschland“ juristisch ebenso behandelt werden wie andere Wanderwege.

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte Mitte Dezember 2020 bereits ein entsprechendes Urteil des Landgericht Magdeburg bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Schadensersatz zu, weil sich mit dem Umsturz des Baumes eine „waldtypische“ Gefahr verwirklicht habe, für die die beklagte Stadt auch auf Wanderwegen nicht hafte (15.12.2020, Az.: 2 U 66/20).

Der Mann hatte vor dem Landgericht Magdeburg geklagt und von der Stadt Thale Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro verlangt. Nach eigenen Angaben wurde der Kläger im Juli 2018 auf dem touristisch beworbenen Harzer-Hexen-Stieg von einem herabstürzenden Baum erfasst und schwer verletzt. Der Unfall ereignete sich auf einem Waldgrundstück der Stadt Thale. Der Verletzte war der Auffassung, dass die Stadt ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Der Baum sei deutlich erkennbar abgestorben gewesen und wäre bei der Durchführung einer Baumschau sofort als Gefährdungsbaum ersichtlich gewesen und gefällt worden, so dass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre.

Das Landgericht Magdeburg folgte dieser Auffassung nicht. Es wies die Klage aufgrund der geltenden Gesetzeslage (§ 4 und § 22 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom BGH, Urteil vom 02. Oktober 2012 – VI ZR 311/11) ab. In einer Mitteilung des Landgericht Magdeburg heißt es: „Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher auch auf Wegen rechnen. Er ist primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Dementsprechend können und müssen auf Wanderwegen nicht sämtliche Gefahren ausgeschlossen werden. Würde man eine völlige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten. Auch nach der gesetzlichen Risikoverteilung aus § 22 LWaldG LSA haftet selbst auf stark frequentierten und touristisch beworbenen Waldwegen der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren.“ (4.3.20, Az.: 10 O 701/19).

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte diese Auffassung im Dezember 2020 bestätigt. Hinsichtlich der daraufhin beim Bundesgerichtshof eingereichten Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesgericht am 21. September 2023 entschieden, eine Revision nicht zuzulassen (V1 ZR357 / 21). Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Der Deutsche Wanderverband bedauert derartige Unfälle ausdrücklich, begrüßt die Entscheidung aber, da es seinen Mitgliedsorganisationen für ihre tägliche Arbeit Sicherheit gebe und die Bedeutung eigenverantwortlichen Handelns betone. Außerdem zeige die Entscheidung, dass „Qualitätswege Wanderbares Deutschland“ wie der Harzer-Hexen-Stieg juristisch ebenso behandelt werden wie andere Wanderwege. Das Urteil habe damit für alle touristisch beworbenen und zertifizierten Wege hohe Bedeutung. Sie unterlägen keinen besonderen Auflagen und es erwüchsen daraus keine erhöhten Pflichten für Wald- und Grundeigentümer*innen.

Viele Grüße

Jens Kuhr

Öffentlichkeitsarbeit

Deutscher Wanderverband
Kleine Rosenstraße 1-3
34117 Kassel
Tel. 0561 / 9 38 73 -14
Fax. 0561 / 9 38 73 -10
j.kuhr@wanderverband.de

www.wanderverband.de
www.wanderbares-deutschland.de

EU-Kommission veröffentlicht Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses für den Datenschutzrahmen EU-USA

Das Thema Datenschutz ist ein sehr sensibles, speziell wenn es um die Datenverarbeitung durch US- Konzerne geht. Zu Recht, wie der Europäische Gerichtshof im sogenannten „Schrems-II-Urteil“ von 2020 befand. Darin wurde klargestellt, dass die Datenverarbeitung in den USA nicht in allen Punkten den in der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) geregelten Standards entspricht. Das machte die Verwendung von Produkten aus den USA wie z.B. Microsoft 365 oder Google Workspace zu einem Balanceakt. Verboten waren diese Produkte nicht; sie wurden offiziell verkauft und sind aus vielen Unternehmen und Privathaushalten nicht mehr wegzudenken. Vor allem die Verwendung in Unternehmen, Behörden und öffentlichen Verwaltungen wurde jedoch seit „Schrems-II“ immer wieder kritisiert. Das Urteil sorgte für Unsicherheit, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen die genannten Produkte eventuell doch DSGVO-konform genutzt werden könnten.

Dieser Unsicherheit könnte bald die Sachgrundlage verloren gehen. Am 13. Dezember 2022 veröffentlichte die EU- Kommission den hierzulande kaum öffentlich diskutierten Entwurf zur Annahme eines Angemessenheitsbeschlusses für einen sicheren Datenverkehr mit den USA. Dem ging die Unterzeichnung eines entsprechenden Dekretes durch US- Präsident Biden und diesbezüglich von US-Generalstaatsanwalt Merrick Garland erlassenen Verordnungen voraus. Mit diesen beiden Instrumenten ist die grundsätzliche Einigung, die EU- Kommissionspräsidentin von der Leyen und US-Präsident Biden im März 2022 verkündet haben, in US-Recht umgesetzt worden.

Der Entwurf wird nun dem Europäischen Datenschutzausschuss vorgelegt. Sollte dieser nach Prüfung zur Entscheidung kommen, dass die Datenverarbeitung in den USA nunmehr ein angemessenes Schutzniveau für aus der EU übermittelte Daten hat, können sich europäische Unternehmen auf die damit verbundenen Garantien bei der Nutzung von US- Software- und -Cloudprodukten verlassen. Sobald der Angemessenheitsbeschluss angenommen worden ist, können europäische Unternehmen personenbezogene Daten an teilnehmende Unternehmen in den Vereinigten Staaten übermitteln, ohne zusätzliche Datenschutzgarantien einführen zu müssen.

In Anbetracht der neuen Entwicklung macht es Sinn, die Nutzung von Google Workspace Business neu zu bewerten und ggf. eine zuvor getroffene Entscheidung zu revidieren.

(Quelle und Details siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7631 )

Aktualisierung von Datenschutzerklärung und AGB

Nach dem im Beitrag vom 29.01.2023 beschriebenen Abschied von Google Workspace ergab sich die Notwendigkeit, Datenschutzerklärung und Teilnahmebedingungen (AGB) wie folgt zu aktualisieren:

  • Die Beschreibung der Nutzung von Google Workspace wurde entfernt.
  • Videkonferenzen und -meetings werden mit Opentalk durchgeführt, sobald die angekündigte produktive Version verfügbar ist. Der Hinweis darauf ist nun in der Datenschutzerklärung enthalten.
  • Bis Opentalk uneingeschränkt nutzbar ist, kommt das Produkt Zoom X One Pro by Deutsche Telekom zum Einsatz. Die Datenschutzerklärung wurde entsprechend ergänzt.
  • Datenschutzerklärung und Teilnahmebedingungen (AGB) wurden in einem Dokument und auf einer Webseite zusammengefasst. Damit entfällt die Notwendigkeit, bei Anmeldung zu einer Veranstaltung jedem Dokument einzeln zuzustimmen. In einem weiteren Schritt wird das neue, intergrierte Dokument als opt-in-Zustimmung in den Veranstaltungskalender integriert. Damit ist dessen Nutzung unkomplizierter möglich.
  • Sonstige Inhalte beider Dokumente bleiben unverändert gültig.

Ein offenes Wort zum Thema Datenschutz

Im Beitrag vom 17.01.2023 (siehe hier: https://natursaxe.de/index.php/2023/01/17/tourenprogramm-2023-um-neue-touren-ergaenzt/ ) habe ich darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Google- Produkten sehr einfach und intuitiv möglich ist, weshalb das Tourenprogramm in einen Google- Kalender umgeswitcht wurde. Jeder Nutzer eines Smartphones oder Tablets mit Android- Betriebssystem verfügt über einen Google- Account und ist mehr oder weniger mit dem Google- Universum vertraut. Google macht es seinen Nutzern leicht, die hauseigenen Produkte zu verwenden. Das ist ein großer Vorteil gegenüber der Konkurrenz. Es gibt also Gründe für weltweit etwa 3 Milliarden Nutzerinnen und Nutzer, Google zu vertrauen. Hinzu kommen inzwischen tausende Anwender aus dem Unternehmensbereich, die ihre Daten in der Google Cloud hosten und mit der Kollaborationssoftware Google Workspace arbeiten. So wie ich bis vor ein paar Tagen. Google- Produkte zu nutzen, hat durchaus Vorteile. Aber eben nicht nur. Es gibt keine technische Lösung, die nur Vorteile hat.

In den letzten zwei Jahren habe ich mich intensiv mit Google Workspace beschäftigt. Und zwar sowohl mit der Business- Variante als auch – seit Markteinführung in Deutschland – mit Google Workspace Individual. Die Gewöhnung an das jeweils neue Produkt fiel leicht- Stichwort: intuitive Nutzung. Für mich steht fest: der Cloudlösung gehört die Zukunft und Google ist der kompetenteste Pionier auf diesem Weg. Auch das Preis-Leistungs-Verhältnis ist in Ordnung und die Tools von Google Workspace funktionieren wie sie sollen. Wo Google qualitäts- und effiziensmäßig jetzt schon ist, müssen andere Anbieter erst noch hin. Und trotzdem hat Google auch Nachteile.

Der größte Vor- ist zugleich der größte Nachteil: die zerklüftete Produktstruktur. Wer sich mal die Mühe gemacht hat, Googles Datenschutzbestimmungen und Nutzungsbedingungen durchzulesen, weiss wovon die Rede ist. Abgesehen davon, dass nur die Rechtstexte in englischer Sprache verbindlich sind – und nicht die deutsche Übersetzung – ist schwer bis gar nicht nachvollziehbar, welche Wege die Daten googleintern und eventuell auch -extern gehen. Da wird z.B. ein Begriff wie „Prozessor“ verwendet, der im deutschen Sprachgebrauch anders interpretierbar ist, als in Googles Datenschutzerklärung. Ebenfalls schwierig ist weiterhin, dass sich Google nicht ohne „Wenn und Aber“ zur Einhaltung der EU-DSGVO verpflichtet und die Anwendung von US-Recht in der EU und für Kunden aus der EU nicht rechtsverbindlich und nachprüfbar ausschließt. Das führt schließlich zum zweiten großen Nachteil: dem Mangel an Akzeptanz.

Während der Coronazeit feierten Videokonferenzssysteme einen ungeahnten Aufstieg. Auch Google hat mit Meet ein leicht zu handhabendes und qualitativ sehr gutes Instrument im Angebot. Google Meet funktionierte bis auf wenige Ausnahmen bei Videomeetings auch mit mehr als 15 Teilnehmenden ohne nennenswerte Probleme. Lediglich bei einem Teilnehmer kamen die Audiosequenzen verhackstückt an. Das kann aber auch an mangelnder Leitungsqualität gelegen haben. Alles in allem war ich mit Google Meet (und Google Workspace) eigentlich ziemlich zufrieden. Wenn da nicht diese unterschwellige Ablehnung gewesen wäre: Muss es unbedingt Google sein? Googles Ruf als Datenkrake ist inzwischen legendär und es gibt immer mehr Menschen, denen Googles Geschäftsmodell nicht gefällt: die Monetarisierung von Kundendaten. Mir gefällt dieses Modell auch nicht. Es führt dazu, dass Menschen gläsern werden; manche früher, manche später. Es führt dazu, dass nicht nur staatliche Stellen extralegal Wissen über Menschen anhäufen, sondern auch private Unternehmen, die sich jeglicher demokratischer Kontrolle entziehen können. Das ist nicht akzeptabel.

Im Ergebnis eines mehrjährigen Experiments und Denkprozesses habe ich mich entschlossen, den im Beitrag vom 17.01.2023 avisierten Googlekalender nicht für das Tourenprogramm zu nutzen und auch die Nutzung von Google Workspace einzustellen. Es bleibt auf dieser Webseite also bei der Verwendung des Veranstaltungskalenders von Datefix, der DSGVO- konform genutzt werden kann.

GAFAM adé- AGB und Datenschutzerklärung aktualisiert

Er brachte das Faß endgültig zum Überlaufen, der Herr Musk. Erst drohte er der Ukraine, Starlink in Rechnung zu stellen oder den Dienst abzuschalten. Dann übernahm er Twitter und feuerte sozusagen als erste Amtshandlung Teile des Managements und der Belegschaft. Hochtechnologie nach Gutsherrenart. Wie vertrauenswürdig kann ein Produkt sein, das einem Menschen mit derart auffälligen Sozialdefiziten gehört?

Wenn ich Twitter nicht schon vor Jahren abgewählt hätte, wäre jetzt der Zeitpunkt gekommen. Aber es geht nicht nur um Twitter. Fünf Internetgiganten beherrschen den größten Teil des Marktes: GAFAM – (nach Umbenennung von Facebook zu Meta = GAMAM). Alphabet (Google), Amazon, Apple, Meta Plattforms (ehemals Facebook mit verbundenen Unternehmen Instagram und WhatsApp) und Microsoft bilden inzwischen ein Oligopol und monetarisieren Milliarden gesammelter Nutzerdaten. Und täglich werden es mehr. Wenn es nur ein Geschäft auf Gegenseitigkeit wäre, könnte man sich vielleicht noch irgendwie damit arrangieren. Aber der riesige, weltweite Datenpool weckt auch noch andere Begehrlichkeiten. Seit den Enthüllungen von Edward Snowden kann Jeder (m/w/d) wissen, der es wissen will, dass gewisse Behörden diesen Datenschatz systematisch auswerten. Da hört der Spaß endgültig auf, lustig zu sein.

Jeder Mensch kann frei entscheiden, welche Internetdienste er nutzt und wem die eigenen Daten anvertraut werden. Bei einem Unternehmen geht es aber nicht nur um eigene, sondern auch um personenbezogene Daten von Kunden, Partnern und Interessenten (wie immer sind alle m/w/d gemeint). Ich habe mich deshalb zu einer kritischen Datenschutz- Folgenabschätzung entschlossen und folgende Entscheidungen getroffen:

  • Die Nutzung der sogenannten sozialen Netzwerke Facebook, Instagram und WhatsApp wurde am 01.12.2022 eingestellt. Ehemals bestehende Accounts sind geschlossen und alle dort gespeicherten Daten, soweit als Nutzer möglich, gelöscht.
  • Der Ticket- und Gutscheinverkauf über die Vermarktungsplattform Bookingkit ist eingestellt. Bereits bezahlte Tickets und Gutscheine behalten bis zum aufgedruckten Termin ihre Gültigkeit. Die Datenschutzerklärung von Bookingkit lässt den Schluß zu, dass Veranstaltungs- und Kundendaten auch an GAFAM- Unternehmen weitergeleitet bzw. ihnen zugänglich gemacht werden. Weiterhin teilt Bookingkit Veranstaltungs- und Kundendaten im Zuge eines mehrstufigen Vermittlungsverhältnisses mit Dritten. Mit diesen Dritten besteht in der Regel kein eigenes Vertragsverhältnis und kein eigener Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung.
  • Microsoft Office 365 wird nicht genutzt.
  • Dienste von Apple und Amazon Datenbank (AWS) werden nicht genutzt.
  • Für die Bewerbung eigener Veranstaltungen (Touren) und die Anmeldefunktion für Kunden wird ab sofort der Veranstaltungskalender Datefix von Pool Online, Internetservice Michael Loy, Heckenweg 3, D-86720 Nördlingen, Telefon: 09081/6415, info@datefix.de, Ust-ID: DE 192146504 genutzt. Der Veranstaltungskalender wurde in die eigene Webseite eingebunden. Er enthält keine Zahlungsfunktion. Zahlungen werden direkt zwischen Kunden und Natursaxe abgewickelt. Mit dem Dienstleister besteht ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung.
  • Die Teilnahmebedingungen (AGB) und die Datenschutzerklärung wurden entsprechend aktualisiert.

Diese Entscheidungen haben Konsequenzen für die Nutzung sozialer Netzwerke. Natursaxe ist jetzt im Vediversum unter natursaxe@digitalcourage.social unterwegs. Eine eigene Nextcloud befindet sich im Aufbau und für die Suche im Internet wird ab sofort die Metasuchmaschine metager favorisiert. Es ist gar nicht so schwer, konsequent zu sein. Und verzichten muss man dabei auf (fast) nichts.;-)

Datenschutzerklärung aktualisiert und ergänzt

Während der Covid-19-Pandemie haben sich Videokonferenzssysteme als sehr nützlich erwiesen, um mit Kooperationspartnern, Kunden und anderen interessierten Menschen (für alle Genannten und Ungenannten gilt ausdrücklich die männliche/weibliche/diverse Ansprache = m/w/d) in Kontakt zu bleiben oder zu kommen. Die lange Zeit im Heimatbüro erwies sich zudem als nützlich, diverse Systeme ausgiebig zu testen. Als besonders benutzerfreundlich hat sich bis jetzt die Anwendung von Zoom Videosystems Inc. herausgestellt. Mit diesem System wird deshalb zunächst befristet für ein Jahr gearbeitet. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Datenschutzerklärung um entsprechende Hinweise für die Verwendung von Zoom zu ergänzen. Sie finden diese Hinweise stets aktuell in der Datenschutzerklärung auf dieser und den verbundenen Webseiten https://saechsisch-boehmische-schweiz.tours und https://kammtouren.de.

Sollten Sie Zoom nicht nutzen wollen oder können, informieren Sie uns bitte vor Beginn eines geplanten Zoom- Meetings oder -Webinars, spätestens jedoch nach Erhalt der Einwahldaten darüber. Wir werden Ihnen in diesem Fall eine andere geeignete Kommunikationsmöglichkeit vorschlagen. Einen Anspruch auf den Inhalt des geplanten und durchgeführten Zoom- Meetings oder -Webinars können Sie in diesem Fall aber nicht geltend machen.

Gästeführungen ab 15.05.2020 wieder möglich

Die Sächsische Staatsregierung hat am 12.05.2020 weitere Lockerungen von Coronabeschränkungen beschlossen. Grundlage ist die neue Corona-Schutz-Verordnung, die am 15.05.2020 in Kraft tritt. Um die Ausbreitung des Virus Sars-COV-2 weiter einzudämmen, bleibt der Grundsatz der auf ein Mindestmaß zu reduzierenden allgemeinen Kontaktbeschränkungen, das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Meter und die für bestimmte Bereiche erlassene Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung auch weiterhin bestehen.

In der Verordnung erwähnt wird die Möglichkeit von Gästeführungen. Damit sind ab 15.05.2020 auch touristische Natur- und Landschaftsführungen, Nationalparkführungen, naturkundliche Wanderungen und Trekkingtouren wieder möglich. Unklar bleibt, welche konkreten Hygiene- und Schutzbestimmungen im Outdoorbereich einzuhalten sind. Eine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckung im Outdoorbereich und eine Teilnehmerbeschränkung bei Gästeführungen enthält die Verordnung nicht. Die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern ist zwar allgemein vorgeschrieben, in Wald- und Schutzgebieten auf schmalen Wegen und Pfaden und bei zufälligen Gruppenbegegnungen im Gegenverkehr jedoch nur schwer durchzusetzen. Unklar bleibt auch, ob für die in diesem Beitrag beispielhaft genannten Touren im Outdoorbereich ein Hygienekonzept zwingend erforderlich und welche Behörde zuständig ist, wenn diese Touren über mehrere kommunale und Landkreisgrenzen verlaufen. Es besteht also weiterhin Klärungsbedarf.

Den vollständigen Text der Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt finden Sie hier: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/236832

Die neue Corona-Verordnung tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.